9. Zahlung:
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragsertei- lung eine Akontozahlung in der Höhe von 25% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung
etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Kameramanns
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Kameramann berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.4. Mahnspesen, Verzugszinsen und die Kosten auch außergerichtlicher anwaltlicher Interventionen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages.
9.6. Jegliche Kosten für Drucksorten wie Keilrahmen, Prospekte etc. sind, solange nicht schriftlich im Angebot vereinbart, nicht Teil davon. Jegliche Herstellung kann über Dritte erfolgen. Der Kameramann kann somit nicht für den Zustand der erstellten Ware haftbar gemacht werden.